Bolzensiegel / Sicherheit
im Seeverkehr

U.S. Customs:
”Presentation
of Vessel Cargo Declaration to Customs Before Cargo is Laden Aboard
Vessel at Foreign Port for Transport to the United States".
Endgültige Vorschrift
vom 31. Oktober 2002
Auch bekannt als:
US Customs 24
Hour Advance Manifest Rule
Diese gültige Zollvorschriftenänderung
wurde am 31. Oktober im US Federal Register publiziert. Sie tritt
am 2. Dezember 2002 in Kraft!
Die US Zollbehörde
hat dabei eine Eingewöhnungsphase bis zum 2. Februar 2003 eingerichtet:
Dies bedeutet,
die Einhaltung der Neuregelung ist ab dem 02.12.2002 gefordert,
jedoch werden Verstösse gegen diese Neuregelung nicht unbedingt
mit den angedrohten Konsequenzen bestraft, d.h. es ist damit zu
rechnen, dass das Bussgeld von $5000.00 beim 1. Verstoss ($10000.00
bei nachfolgenden Verstössen) nicht erhoben wird, die andere Konsequenz,
die darin bestehen kann, dass entweder die betroffene Ladung im
Ladehafen der US Zollinspektionen wieder gelöscht werden muss (mit
den damit anfallenden Kosten) oder die Entladung im US Löschhafen
seiten des US Zolls verboten oder zumindest verzögert wird, kann
jedoch seitens der Behörden schon angewendet werden.
Diese Neuregelung
ist eine Weiterführung der US Container Security Initiative (CSI):
Nachdem US Terrorismus
Experten festgestellt hatten, dass speziell der Import von Seecontainern
eine am weitesten dem Terrorismus exponierte Gefahrensituation darstellt,
wurde seitens der USA im Januar 2002 diese Initiative eingerichtet,
mit den folgenden Zielsetzungen:
- Identifizierung
von Containern, die ein ”hohes Risikopotential darstellen, z.B.
Güter mit Massenvernichtungspotential.
- Vorabinspektionen
von Containern, bevor sie an Bord von Seeschiffen geladen werden,
welche die USA anlaufen.
- Der Einsatz
von Technologie und Methoden, die diese Inspektionen möglich
machen, z.B. Röntgen von Containern, Strahlungsmessgeräte.
- Gebrauch von
”gesicherten Containern, welche die Integrität der Container
nach der Überseeinspektion gewährleistet, z.B Einsatz und Dokumentation
von Verschlussiegeln und ’plomben.
In Fortführung
dieser oben angeführten CSI, wurden nun die folgenden US Zollvorschriften
neugeregelt:
19
CFR Part 4 - Seeschiffe im ausländischen und nationalen Handelsverkehr
4.7 Ausländisches
Import Manifest, Volage auf Verlangen, Inhalt und Format, Vorgerücktes
Einreichen der Ladungserklärung:
Betroffene Personen:
- Reeder von
Seeschiffen, die nach den USA bestimmt sind, müssen 24 Stunden
vor der Beladung des Containers an Bord des Schiffes im ausländischem
Ladehafen dem US Zoll die geforderte Ladungserklärung nach Zollform
CF-1302 Cargo Declaration auf elektronischem Wege vorlegen.
Reeder, die im AMS (Automated Manifest System) beteiligt sind,
müssen dabei dieses System verwenden.
- NVOCC s, sofern
sie FMC (Federal Maritime Commission) lizensiert sind und ein
International Carrier Bond besitzen, dürfen ebenfalls diese
Zollnotifizierung durchführen, sofern sie am AMS Programm selbst
teilnehmen und die Möglichkeit besitzen, lt. AMS die Informationen
selbst elektronisch zu übermitteln oder Zugang zu einem AMS
Dienstleister, AMS Hafenbehörde oder AMS Reedereiagenten haben
(Notiz: Verbände oder Vereinigungen, etc. können nicht am AMS
teilnehmen und deren Benutzung ist somit ausgeschlossen). In
diesem Falle wird der beteiligte Reeder via AMS über die durchgeführte
Notifizierung informiert. Die vertraulichen Informationen des
NVOCC werden dabei entsprechend geschützt.
- NVOCC, die
nicht am AMS teilnehmen, müssen die nach CF-1302 geforderten
Informationen rechtzeitig dem Reeder für die 24 Stunden Fristeinhaltung
übermitteln.
Betroffene Ladung:
Jeglicher Import
Seecontainer, der entweder für einen US Löschhafen bestimmt ist,
oder als Transitladung über einen US Hafen führt wird (FROB = Freight
Remaining on Board). Weiterhin US Miltärversendungen und Sückgüter,
sofern diese nicht aufgrund eines schriftlichen Antrages beim US
Zoll von dieser Vorschrift ausgenommen sind.
Nicht betroffene
Ladung:
- Bulkladung,
definiert als lose (unverpackte) Schüttladung direkt im Schiffsladeraum
geladen.
- Stückgutladung,
definiert als nicht containerisierte aber verpackte oder gebündelte
Ladung, sofern diese aufgrund eines beim US Zoll schriftlich
eingereichten Antrages, von dieser Regelung befreit wurden.
- Leere Container,
diese müssen jedoch auf dem kompletten Manifest gelistet werden
(das komplette Manifest bestehend aus Ladungsdeklaration, Schiffsvorräte,
etc. muss beim Klarieren im Hafen vorgelegt werden).
Vertraulichkeit
der Manifest Informationen:
Lt. US Gesetz 19
U.S.C. (United States Code) 1431(c) sind Informationen, die im Schiffsmanifest
enthalten sind, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Jedoch
nicht zuletzt aus Sicherheiterwägungen heraus, werden Informationen,
die aufgrund dieser Neuregelung vorab erteilt werden, erst der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht, wenn das Schiffsmanifest komplett nach 19CFR
4.7 dem US Zoll vorzulegen ist, d.h. dass ”komplette Manifest ist
erst beim eigentlichen Einlaufen des Schiffes im US Hafen gefordert.
Vorschriftenverstösse
gegen diese 24 Stundennotifizierung:
- Verstösse
gegen diese Vorschrift können mit einer Geldstrafe von $5000
beim erstmaligen Verstoss, und $10000 bei nachfolgenden Verstössen,
belegt werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit der Beschlagnahmung
und öffentlichen Versteigerung der betroffenen Ladung. Haftbar
ist der Reeder, oder der am AMS beteiligte NVOCC.
- Weiterhin
können weitere Schäden oder Strafen je nach Verhältnissen von
betroffenen US Behörden angesetzt werden.
- Die Erlaubnis
für die Entladung im US Hafen für die betroffene Ladung wird
zumindest bis Erhalt aller geforderten Informationen verzögert
und kann sogar generell verweigert werden.
- Das Einlauferlaubnis
eines Seeschiffes in US Häfen kann von der Einhaltung dieser
Vorschriften abhängig gemacht werden (19CFR 4.8)
Versendungen nach
Kanada:
In der Diskussion
zu der Neuregelung im Federal Register wird ausdrücklich betont,
dass der US Zoll auch Versendungen im Auge behalten will, die nach
Kanada als Empfangsort dokumentiert sind, und letztendlich per Strasse
oder Schiene nach den USA gelangen. Kanadaversendungen sollen nicht
als Umgehung der 24 Stundennotifizierungspflicht genutzt werden
können.
C-TPAT (Customs
Trade Partnership Against Terrorism):
Bei der Risikoeinstufung
der Importcontainer wird Teilnahme im C-Tpat mit berücksichtigt.
4.7a Import Manifest,
geforderte Informationen, alternative Formulare:
Ladungsdeklaration
(CF-1302 Cargo declaration or equivalent Customs-approved forms)
Jegliche US Importladung
sowie Transitladungen (FROB), die über einen US Hafen bewegt werden,
sind der Manifestierung unterworfen, auch wenn die Transitladung
an Bord verbleibt.
Geforderte Ladungsinformationen:
- Anzahl und
Gewicht der Ladung per Reedereikonnossement / House B/L (je
nachdem welches zutrifft). Hierbei ist die kleinste "äussere
Verpackungseinheit anzuführen, z.B. ein Container beladen mit
10 Paletten mit insgesamt 200 Kartons" in diesem Falle ist die
anzugebende Beladungseinheit: 200 Kartons
- Eine präzise
Beschreibung der Ladung (oder 6 stellige Harmonized Tariff Schedule
Nummer). Generelle Beschreibungen wie "FAK", "General Cargo",
"Chemicals N.O.S.Ü" und "STC für ("said to contain") sind nicht
mehr zulässig.
- Für Shipper
geladene FCL Ladungen, darf der Term oder die Abkürzung "shipper
s load and count" bzw. "SLAC" verwendet werden. Jedoch muss
in diesem Falle das Dokument die folgende Erklärung enthalten:
"The information appearing on this declaration relating to the
quantity and description of cargo preceded by the abbreviation
"SLAC" is in each instance based on the shipper s load and count.
I have no information which would lead me to believe or to suspect
that the information furnished by the shipper is incomplete,
inaccurate, or false in any way".
- Der komplette
Name und Addresse des Shippers. Wobei ein NVOCC nicht als Shipper
im Sinne des Manifestes gilt. (Mit Einführung des zukünftigen
Automated Commercial Environment (ACE) wird der US Zoll eindeutige
Identifkationsnummern den Beteiligten zuweisen, die dann auf
den Konossementen auszuweisen sind und als Ersatz für Namen
und Adresse genannt werden dürfen).
- Der komplette
Name und Addresse des Consignees, des Ladungseigeentümers oder
dessen Repräsentanten. (ACE Identifikationsnummer : s. Bemerkung
unter Shipper Name)
- Bei Gefahrgütern
ist die gesamte Gefahrgutinformation anzuführen, wie von Gefahrgutvorschriften
gefordert.
- Die Nummern
der am Container angebrachten Siegel oder Verschlussplomben
sind zu listen.
- Nachträgliche
Manifestkorrekturen. Diese sind nach wie vor erlaubt, diese
Thematik wird aber in einer zukünftigeen Vorschriftenregelung
aufgegriffen werden.
Problematik Sammelladungscontainer:
Sammelladungscontainer
sind nach wie vor im USA Verkehr erlaubt.
Für die 24 Stunden
Notifizierungspflicht gelten nun folgende Regelungen:
- Lädt ein AMS
partizipierender NVOCC (AMS NVOCC) seine Ladung bei einem Nicht-AMS
partizipierenden NVOCC bei, muss der AMS NVOCC für sein Haus
Konnossement die 24 Stundennotifizierung an den US Zoll per
AMS durchführen. Der Nicht-AMS NVOCC muss jedoch für die gesamte
Ladung im Sammelladungscontainer die geforderten Informationen
an den Reeder zum Zwecke der 24 Stundennotifizierung weiterleiten.
- Umgekehrt
lädt ein Nicht-AMS NVOCC seine Ladung bei einem AMS NVOCC bei,
muss der AMS NVOCC für die Gesamtladung des Sammelladungscontainers
die 24 Stundennotifizierung durchführen, d.h. der AMS NVOCC
muss die notifizierungsgeforderten Informationen, z.B. detaillierte
Ladungsbeschreibung, Shippername, Consigeename, etc., an den
US Zoll mitteilen.
- Wie schon
oben bemerkt, kann der Reeder via dem AMS Feld ”second notify
party feststellen, dass eine Notifizierung durch einen AMS NVOCC
stattgefunden hat.
Liste der verwendeten
Abkürzungen:
U.S.C. - United States Code = US Bundesgesetz
CFR - Code of Federal Regulations = US Bundesvorschriften
AMS - Automated Manifest Sysytem, dies ist ein
Bestandteil des ACS
ACS - Automated Commercial System
ACE - Automated Commercial Environment nftiges
Datenprojekt des US Zolls)
Bulk - Ladung, die unverpackt im Schiffsladeraum
befördert wird, z. B. lose Schüttladung, Massengutladung.
Break Bulk - Verpackte, nicht containerisierte Stückgutladung
FMC - Federal Maritime Commision
CSI - US Zoll Initiative: Container Security Initiative
C-TPAT - US Zoll Initiative für alle am US Aussenhandel
beteiligte Parteien im In- und Ausland: Customs Trade Partnership
Against Terrorism
NVOCC - Non-Vessel Operating Common Carrier
SLAC - Shipper s Load and Count
STC - Said to contain = nicht mehr erlaubt im Manifest
CF-1302 - Customs Form 1302 = Cargo Declaration