ALLGEMEINE DEUTSCHE
SPEDITEURBEDINGUNGEN (ADSp)Präambel
Diese Bedingungen werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2003 empfohlen vom Bundesverband
der Deutschen Industrie, Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels, Bundesverband
Spedition und Logistik, Deutschen Industrie- und Handelskammertag, Hauptverband
des Deutschen Einzelhandels. Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien
unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen.
1. Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht
Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Tätigkeiten
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.
2. Anwendungsbereich
2.1 Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig
ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe
gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische
Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang
stehen.
2.2 Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet
der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen
Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschliesslich zum Gegenstand haben
Verpackungsarbeiten
die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung
Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit Ausnahme der
Umschlagstätigkeit des Spediteurs
die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern
2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern. Verbraucher
ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschliesst, der weder
ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden
kann.
2.5 Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so gehen
die ADSp vor, es sei denn, dass die gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest
sind.
Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte
können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen
getroffen werden
2.6 Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter
befugt.
2.7 Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp als Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.
3. Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, besondere Güterarten
3.1 Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig. Nachträgliche
Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen. Die Beweislast für den
Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft.
3.2 Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung
und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.
3.3 Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen, dass Gegenstand
des Verkehrsvertrages sind:
Gefährliche Güter
Lebende Tiere und Pflanzen
Leicht verderbliche Güter
Besonders wertvolle und diebstahlsgefährdete Güter
3.4 Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und
Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von Ziffer 3.3, den Warenwert
für eine Versicherung des Gutes und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße
Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben.
3.5 Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem Spediteur
schriftlich die genaue Art der Gefahr und - soweit erforderlich - die zu ergreifenden
Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung
oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangsoder abfallrechtliche Vorschriften bestehen,
so hat der Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen
Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht,
mitzuteilen.
3.6 Der Auftraggeber hat den Spediteur bei besonders wertvollen oder diebstahlsgefährdeten
Gütern (z.B. Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten,
Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere,
Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte,
EDV-Geräte und -Zubehör) sowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg
und mehr so rechtzeitig vor Übernahme durch den Spediteur schriftlich zu informieren,
dass der Spediteur die Möglichkeit hat, über die Annahme des Gutes zu entscheiden
und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags zu treffen.
3.7 Entspricht ein dem Spediteur erteilter Auftrag nicht den in Ziffern 3.3 - 3.6
genannten Bedingungen, so steht es dem Spediteur frei,
die Annahme des Gutes zu verweigern
bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten
dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu befördern oder einzulagern
und eine zusätzliche, angemessene Vergütung zu verlangen, wenn eine sichere und
schadenfreie Ausführung des Auftrags mit erhöhten Kosten verbunden ist
3.8 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach Ziffern 3.3 bis 3.6 gemachten
Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen
3.9 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen
das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis
der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, dass an der Echtheit oder der Befugnis
begründete Zweifel bestehen.
4. Verpackung, Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln, Verwiegung und Untersuchung
des Gutes
4.1 Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfaßt mangels Vereinbarung nicht
4.1.1 die Verpackung des Gutes,
4.1.2 die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes
und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich,
4.1.3 die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs- und Packmitteln.
Werden diese nicht Zug-um-Zug getauscht, erfolgt eine Abholung nur, wenn ein neuer
Auftrag erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn der Tausch auf Veranlassung des Spediteurs
unterbleibt.
4.2 Die Tätigkeiten nach Ziffer 4.1 sind gesondert zu vergüten.
5. Zollamtliche Abwicklung
5.1 Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schliesst den
Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis zum
Bestimmungsort nicht ausführbar ist.
5.2 Für die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur neben den tatsächlich auflaufenden
Kosten eine besondere Vergütung berechnen.
5.3 Der Auftrag, unter Zollverschluß eingehende Sendungen zuzuführen oder frei Haus
zu liefern, schließt die Ermächtigung für den Spediteur ein, über die Erledigung
der erforderlichen Zollförmlichkeiten und die Auslegung der zollamtlich festgesetzten
Abgaben zu entscheiden.
6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers
6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße
Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern,
Symbolen für Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder
unkenntlich gemacht sein.
6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar
zu kennzeichnen;
6.2.2 Packstücke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen
äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder ähnliches
sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar
sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist);
6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus mehreren
Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich längste Kante)
von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken zusammenzufassen;
6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken
besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;
6.2.5 auf Packstücken von mindestens 1 000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz über
die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken vorgeschriebene
Gewichtsbezeichnung anzubringen.
6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags
gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene
Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons, Auflieger oder
Wechselbrücken, Container, Iglus.
6.4 Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen,
findet Ziffer 3.7 entsprechende Anwendung.
7. Kontrollpflichten des Spediteurs
7.1 Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen
7.1.1 die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare
Schäden und Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und
7.1.2 Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder durch
besondere Benachrichtigung).
7.2 Schnittstelle ist jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson auf eine
andere sowie die Ablieferung am Ende jeder Beförderungsstrecke.
8. Quittung
8.1 Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung.
In der Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur die Anzahl und Art der
Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern, Wagenladungen
und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des
Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge des Gutes.
8.2 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung
über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen.
Weigert sich der Empfänger, die Empfangsbescheinigung zu erteilen, so hat der Spediteur
Weisung einzuholen.
Ist das Gut beim Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt,
es wieder an sich zu nehmen.
9. Weisungen
9.1 Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem Widerruf
des Auftraggebers maßgebend.
9.2 Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der Spediteur nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen handeln.
9.3 Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr
widerrufen werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur eingegangen ist.
10. Frachtüberweisung, Nachnahme
10.1 Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder
der Auftrag sei für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen, berührt
nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur, die Vergütung
sowie die sonstigen Aufwendungen zu tragen.
10.2 Die Mitteilung nach Ziffer 10.1 enthält keine Nachnahmeweisung.
11. Fristen
11.1 Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewährleistet,
ebensowenig eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher Beförderungsart.
11.2 Unberührt bleibt die gesetzliche Haftung des Spediteurs für eine Überschreitung
der Lieferfrist.
12. Hindernisse
12.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen
sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung
unmöglich geworden ist.
Im Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der Auftraggeber berechtigt,
vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt worden
ist.
Tritt der Spediteur oder Auftraggeber zurück, so sind dem Spediteur die Kosten zu
erstatten, die er für erforderlich halten durfte oder die für den Auftraggeber von
Interesse sind.
12.2 Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen und den Auftraggeber
darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse für die Versendung
(z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen) vorliegen. Soweit der Spediteur jedoch durch
öffentliche Bekanntmachungen oder in den Vertragsverhandlungen den Eindruck erweckt
hat, über besondere Kenntnisse für bestimmte Arten von Geschäften zu verfügen, hat
er vorstehende Prüfungsund Hinweis-pflichten entsprechend zu erfüllen.
12.3 Vom Spediteur nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche Akte berühren die
Rechte des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber haftet
dem Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige Ansprüche
des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch
nicht berührt.
13. Ablieferung
Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt
des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an
deren Empfangsberechtigung.
14. Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs
14.1 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten
zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben und nach
dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung der Kosten ist er jedoch
nur verpflichtet, wenn er für Rechnung des Auftraggebers tätig wird.
14.2 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung
des Geschäfts erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.
15. Lagerung
< 15.1 Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden
Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen
Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben
oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
15.2 Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen
zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen
die Wahl des Lagerraumes muß er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht
keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung,
soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt
eines ordentlichen Spediteurs erfolgt ist.
15.3 Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Spediteurs
zu dessen Geschäftsstunden erlaubt.
15.4 Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so
kann der Spediteur verlangen, dass Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes
gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber diesem
Verlangen nicht nach, ist die Haftung des Spediteurs für später festgestellte Schäden
ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen Handlungen
mit dem Gut zurückzuführen.
15.5 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten
beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes
dem Spediteur, anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügen, es sei denn,
dass den Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft.
15.6 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen
desselben Auftraggebers eine wertmäßige Saldierung des Lagerbestandes vornehmen.
15.7 Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert
des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene
Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des Spediteurs
oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber
diesem Verlangen nicht nach, so ist der Spediteur zur Kündigung ohne Kündigungsfrist
berechtigt.
16. Angebote und Vergütung
16.1 Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise und Leistungen
beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten eigenen Leistungen oder
Leistungen Dritter und nur auf Gut normalen Umfangs, normalen Gewichts und normaler
Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte
Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung sowie Weitergeltung
der bisherigen Frachten, Valutaverhältnisse und Tarife, welche der Vereinbarung
zugrunde lagen, voraus, es sei denn, die Veränderungen sind unter Berücksichtigung
der Umstände vorhersehbar gewesen. Ein Vermerk, wie etwa "zuzüglich der üblichen
Nebenspesen, berechtigt den Spediteur, Sondergebühren und Sonderauslagen zusätzlich
zu berechnen.
16.2 Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur sofortigen
Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem
Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug
genommen wird.
16.3 Wird ein Auftrag gekündigt oder entzogen, so stehen dem Spediteur die Ansprüche
nach §§ 415, 417 HGB zu.
16.4 Wird ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen,
oder geht der Betrag nicht ein, kann der Spediteur dennoch Provision erheben.
16.5 Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zugerollten Sendung ab, oder ist
die Ablieferung aus Gründen, die der Spediteur nicht zu vertreten hat, nicht möglich,
so steht dem Spediteur für die Rückbeförderung Rollgeld in gleicher Höhe wie für
die Hinbeförderung zu.
17. Aufwendungen des Spediteurs, Freistellungsanspruch
17.1 Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen
nach für erforderlich halten durfte.
17.2 Der Auftrag, ankommendes Gut in Empfang zu nehmen, ermächtigt den Spediteur,
verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen, Zölle,
Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen.
17.3 Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen, Steuern
und sonstigen Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Verfügungsberechtigten
oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber den Spediteur
auf Aufforderung sofort zu befreien, wenn sie der Spediteur nicht zu vertreten hat.
Der Spediteur ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die zu seiner Sicherung
oder Befreiung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Sofern nicht die Notwendigkeit
sofortigen Handelns geboten ist, hat der Spediteur Weisung einzuholen.
17.4 Der Auftraggeber hat den Spediteur in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig auf
alle öffentlich-rechtlichen, z.B. zollrechtlichen oder Dritten gegenüber bestehenden,
z.B. markenrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die mit dem Besitz
des Gutes verbunden sind, soweit nicht aufgrund des Angebots des Spediteurs davon
auszugehen ist, dass diese Verpflichtungen ihm bekannt sind.
18. Rechnungen, fremde Währungen
18.1 Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen.
18.2 Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern
nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in deutscher Währung zu verlangen.
18.3 Schuldet der Spediteur fremde Währung oder legt er fremde Währung aus, so ist
er berechtigt, entweder Zahlung in der fremden oder in deutscher Währung zu verlangen.
Verlangt er deutsche Währung, so erfolgt die Umrechnung zu dem am Tage der Zahlung
amtlich festgesetzten Kurs, es sei denn, dass nachweisbar ein anderer Kurs zu zahlen
oder gezahlt worden ist.
19. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen
Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen
zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.
20. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
20.1 Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die
ihm aus den in Ziffer 2.1 genannten Tätigkeiten an den Auftraggeber zustehen, ein
Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen
Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über
das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
20.2 Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen
aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsverträgen nur ausüben,
soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung
des Spediteurs gefährdet.
20.3 An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen
Fällen eine solche von zwei Wochen.
20.4 Ist der Auftraggeber im Verzug, so kann der Spediteur nach erfolgter Verkaufsandrohung
von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach
seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen.
20.5 Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen eine
Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.
21. Versicherung des Gutes
21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder Lagerversicherung)
bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn vor Übergabe der Güter
beauftragt.
21.2 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem
anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber
unverzüglich mitzuteilen.
Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes
zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf
vermuten, dass die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers
liegt, insbesondere wenn
der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt hat
der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben hat. Die Vermutung
des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht insbesondere nicht,
wenn
der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt,
der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.3 Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung
zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn,
der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der Versicherungsnummer und
der zu deckenden Gefahren schriftlich eine andere Weisung.
21.4 Ist der Spediteur Versicherungsnehmer und hat er für Rechnung des Auftraggebers
gehandelt, ist der Spediteur verpflichtet, auf Verlangen gemäß Ziffer 14.1 Rechnung
zu legen. In diesem Fall hat der Spediteur die Prämie für jeden einzelnen Verkehrsvertrag
auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren und in voller Höhe ausschließlich für
diese Versicherungsdeckung an den Versicherer abzuführen.
21.5 Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entschädigungsbetrages und sonstige
Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien steht dem Spediteur
eine besondere Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
22. Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen
22.1 Der Spediteur haftet bei all seinen Tätigkeiten (Ziffer 2.1) nach den gesetzlichen
Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
22.2 Soweit der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung der vertraglichen
Leistungen erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für die sorgfältige Auswahl
der von ihm beauftragten Dritten.
22.3 In allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust oder Beschädigung des Gutes
zu haften hat, hat er Wert- und Kostenersatz entsprechend §§ 429, 430 HGB zu leisten.
22.4 Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet der Spediteur
für Schäden, die entstanden sind aus
22.4.1 - ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den Auftraggeber
oder Dritte;
22.4.2 - vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien
22.4.3 - schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB);
22.4.4 - höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten oder
Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere, natürlicher Veränderung
des Gutes nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen
wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten Umständen entstehen,
so wird vermutet, dass er aus diesem entstanden ist.
22.5 Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten, für
den er nicht haftet, oder hat der Spediteur gegen einen Dritten seine eigene Haftung
übersteigende Ersatzansprüche, so hat er diese Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen
Verlangen abzutreten, es sei denn, dass der Spediteur aufgrund besonderer Abmachung
die Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt.
Der Auftraggeber kann auch verlangen, dass der Spediteur ihm die gesamten Ansprüche
gegen den Dritten erfüllungshalber abtritt. § 437 HGB bleibt unberührt.
Soweit die Ansprüche des Auftraggebers vom Spediteur oder aus der Speditionsversicherung
befriedigt worden sind, erstreckt sich der Abtretungsanspruch nur auf den die Leistung
des Spediteurs bzw. der Versicherung übersteigenden Teil des Anspruchs gegen den
Dritten.
23. Haftungsbegrenzungen
23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden)
ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt
23.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel
eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich
festgelegten Haftungshöchstbetrag;
23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
unter Einschluß einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für
jedes Kilogramm.
23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR für
jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt
worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht
der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist
des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist
23.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden
und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages,
der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von 100.000
Euro je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche
aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2 Mio. je Schadenereignis
oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem,
welcher Betrag höher ist, bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig
im Verhältnis ihrer Ansprüche.
23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
24. Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung
24.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden)
ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt
24.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung,
24.1.2 höchstens € 5.000 je Schadenfall; besteht der Schaden eines Auftraggebers
in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes (Ziffer 15.6),
so ist die Haftungshöhe auf € 25.000 begrenzt, unabhängig von der Zahl der für die
Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle. In beiden Fällen bleibt Ziffer 24.1.1
unberührt.
24.2 Ziffer 23.2 gilt entsprechend.
24.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden
und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf € 5.000
je Schadenfall.
24.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche
aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf € 2 Mio. je Schadenereignis begrenzt;
bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
25. Beweislast
25.1 Der Auftraggeber hat im Schadenfall zu beweisen, dass dem Spediteur ein Gut
bestimmter Menge und Beschaffenheit ohne äußerlich erkennbare Schäden (§ 438 HGB)
übergeben worden ist. Der Spediteur hat zu beweisen, dass er das Gut, wie er es
erhalten hat, abgeliefert hat.
25.2 Der Beweis dafür, dass ein Güterschaden während des Transports mit einem Beförderungsmittel
(Ziffer 23.1.2) eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet. Bei unbekanntem
Schadenort hat der Spediteur auf Verlangen des Auftraggebers oder Empfängers den
Ablauf der Beförderung anhand einer Schnittstellendokumentation (Ziffer 7) darzulegen.
Es wird vermutet, dass der Schaden auf derjenigen Beförderungsstrecke eingetreten
ist, für die der Spediteur eine vorbehaltslose Quittung nicht vorlegt.
25.3 Der Spediteur ist verpflichtet, durch Einholung von Auskünften und Beweismitteln
für die Feststellung zu sorgen, wo der geltend gemachte Schaden eingetreten ist.
26. Außervertragliche Ansprüche
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten entsprechend §§
434, 436 HGB auch für außervertragliche Ansprüche.
27. Qualifiziertes Verschulden
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden
verursacht worden ist
27.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden
Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche
in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden;
27.2 in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Spediteur oder die in
§§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein,
dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
28. Schadenanzeige
Für die Anzeige eines Schadens findet § 438 HGB Anwendung.
29. Haftungsversicherung des Spediteurs
29.1 Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung
zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die seine verkehrsvertragliche
Haftung nach den ADSp und nach dem Gesetz im Umfang der Regelhaftungssummen abdeckt.
29.2 Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis
und Jahr ist zulässig; ebenso die Vereinbarung einer Schadenbeteiligung des Spediteurs.
29.3 Der Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf die ADSp nur berufen,
wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichenden Haftungsversicherungsschutz vorhält.
29.4 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Spediteur diesen Haftungsversicherungsschutz
durch eine Bestätigung des Versicherers nachzuweisen.
30. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
30.1 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung
des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist.
30.2 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis
oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute
sind, der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet
ist; für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
30.3 Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu seinen Rechtsnachfolgern
gilt deutsches Recht.
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